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   BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78, 1 BvR 964/80, 1 BvR 1337/80   

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BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78, 1 BvR 964/80, 1 BvR 1337/80 (https://dejure.org/1981,15)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78, 1 BvR 964/80, 1 BvR 1337/80 (https://dejure.org/1981,15)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78, 1 BvR 964/80, 1 BvR 1337/80 (https://dejure.org/1981,15)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum alleinigen Sorgerecht der Mutter für nichteheliches Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Nichteheliches Kind - Sorgerecht - Übertragung auf Sorgeberechtigten - Umgang - Kindeswohl - Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 56, 363
  • NJW 1981, 1201
  • MDR 1981, 552
  • FamRZ 1981, 429
  • Rpfleger 1981, 223
 
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Wird zitiert von ... (168)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Diese Verfassungsnorm schützt die Eltern nicht nur vor staatlichen Eingriffen bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts (BVerfGE 31, 194 [204]), sondern verbindet mit dem Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder zugleich die Pflicht zu dieser Tätigkeit.

    Die Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 2 GG geht von dem Regelfall aus, daß das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 31, 194 [205]).

    Er ist daher nicht an die strengen Voraussetzungen gebunden, die für einen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vorliegen müssen (vgl. BVerfGE 31, 194 [208]).

    Bei einem gestörten Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Vater und der nichtehelichen Mutter ist der Staat durch das ihm in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG übertragene Wächteramt berufen, eine klare sorgerechtliche Regelung im Sinne der Zuordnung des Kindes zu einem Elternteil vorzusehen, damit das Wohl des betroffenen Kindes nicht durch den Streit der Eltern gefährdet wird (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]).

    Kommt eine Einigung der Eltern eines nichtehelichen Kindes über das Umgangsrecht des Vaters nicht zustande, so folgt schon aus der allgemeinen Aufgabe des Staates, den Rechtsfrieden zu gewährleisten, daß er befugt ist, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen des nichtehelichen Vaters und der nichtehelichen Mutter zu entscheiden (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]).

    Er konnte daher berücksichtigen, daß gerichtliche Verkehrsregelungen und ihre zwangsweise Durchsetzung nicht selten für das Kind die schon infolge der Trennung der Eltern eingetretenen Schwierigkeiten vermehren, so daß viele Ärzte, Pädagogen und Jugendpsychologen im Interesse einer störungsfreien Entwicklung des Kindes hiergegen Bedenken erheben (vgl. BVerfGE 31, 194 [209]).

    Die Regelung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; denn angesichts der offenbaren Unterschiede in der Situation geschiedener Eltern und niemals verheirateter Eltern sind nichteheliche Väter durch die verschiedene Behandlung nicht zu Unrecht benachteiligt (BVerfGE 31, 194 [212]).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Die Verknüpfung von Rechten und Pflichten unterscheidet das Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 GG von allen anderen Grundrechten; hierbei ist die Pflicht nicht lediglich eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses "Elternrechts", das insoweit treffender als "Elternverantwortung" bezeichnet werden kann (vgl. BVerfGE 24, 119 [143]).

    Daß er der Mutter eines nichtehelichen Kindes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt (BVerfGE 24, 119 [135]).

    Das Elternrecht des Grundgesetzes gewährt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und läßt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines "Wächteramtes" zu (vgl. BVerfGE 24, 119 [138] m.w.N.).

    Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet aber am ehesten, daß das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gesellschaft heranwächst, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]).

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Der Gesetzgeber braucht bei dieser Gestaltung der Beziehungen der Eltern eines nichtehelichen Kindes zueinander und zu ihrem Kind kein tatsächliches Vaterdefizit des nichtehelichen Kindes auszugleichen (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).

    Da die entscheidende Benachteiligung für die Entwicklung des nichtehelichen Kindes im Fehlen der Familiengemeinschaft mit Mutter und Vater liegt, darf das Aufwachsen des Kindes in einer "Ersatzfamilie" nicht gestört werden (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Während das mit der Eingehung einer Ehe gegenüber dem Partner übernommene Pflichtenverhältnis durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar verändert, aber nicht beendet wird (vgl. BVerfGE 53, 257 [297]), hat eine derartige rechtlich verbindliche personale Verantwortung der Eltern eines nichtehelichen Kindes füreinander nicht einmal im Zeitpunkt ihres Zusammenlebens bestanden.

    Es ist danach Aufgabe der Vormundschaftsgerichte, im jeweiligen Einzelfall bei widerstreitenden Interessen von Mutter und Vater des nichtehelichen Kindes eine Lösung zu finden, die den grundgesetzlichen Maßstäben Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 53, 257 [298] m.w.N.).

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Insoweit konnte berücksichtigt werden, daß die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung ist, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt (BVerfGE 39, 1 [42]).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Es ist weiter wesentlich, daß bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, so daß bei Interessenkollisionen zwischen Kind und Mutter oder Kind und Vater dem Kind der Vorrang zukommen muß (vgl. BVerfGE 37, 217 [252]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Nur dann, wenn der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt, ist das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts geboten (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 32, 311 [316]; 42, 143 [148 f.]; 49, 304 [314]).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Dem entspricht es, wenn Sorgerechtsregelungen, die bei widerstreitenden Interessen geschiedener Ehegatten notwendig werden können, nicht von vornherein von einem Primat der Mutter ausgehen (BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980 - 1 BvR 349/80 - NJW 1981, S. 217 [219]).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Das Bundesverfassungsgericht könnte indessen die Regelung des § 1705 BGB nur beanstanden, wenn die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Prämisse, nach der es im Interesse des Kindeswohls liege, ausschließlich der nichtehelichen Mutter die Elternverantwortung für ihr Kind zu übertragen und an dieser Zuordnung auch festzuhalten, nachweisbar wäre (vgl. BVerfGE 43, 291 [347]).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78
    Die Eltern eines nichtehelichen Kindes mögen wie die Eltern eines ehelichen Kindes ihre Verbindung als dauernde Gemeinschaft beabsichtigt und versprochen haben; auch sie können aber wie Ehepartner an der Aufgabe, die lebenslange personale Gemeinschaft zu verwirklichen, durch schicksalhafte oder auch zu verantwortende Verstrickungen und Ursachen scheitern (vgl. BVerfGE 53, 224 [245]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71

    Steinmetz

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von

  • Drs-Bund, 07.12.1967 - BT-Drs V/2370
  • Drs-Bund, 09.05.1969 - BT-Drs V/4179
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 57, 361 ; 80, 81 ).
  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Da der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der nunmehr geltenden Gesetzeslage nicht mit einem Erfolg seines Begehrens im fachgerichtlichen Verfahren rechnen kann, ist sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfGE 56, 363 ).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Die elterliche Sorge ist essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes (vgl. BVerfGE 56, 363 ).
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